B7 |
Über Leistungsstände informieren |
Die Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler und ggf. weitere zu Beteiligende über die Leistungsstände informiert werden. | |
Anforderung (A): Abgestimmte Regelungen zur Organisation und Durchführung der Leistungsstandinformationen liegen vor. |
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Die folgenden Hinweise dienen den Schulen zur Unterstützung bei der Bearbeitung der Kernaufgaben. Sie sind jedoch nicht verbindlich und somit nicht Erlassbestandteil. | |
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