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B7 Über Leistungsstände informieren

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B7

Über Leistungsstände informieren
Die Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler und ggf. weitere zu Beteiligende über die Leistungsstände informiert werden.
Anforderung (A):
Abgestimmte Regelungen zur Organisation und Durchführung der Leistungsstandinformationen liegen vor.
Die folgenden Hinweise dienen den Schulen zur Unterstützung bei der Bearbeitung der Kernaufgaben. Sie sind jedoch nicht verbindlich und somit nicht Erlassbestandteil.
  • Über Leistungsstände wird z. B. in individuellen Gesprächen mit Schülerinnen und Schülern sowie individuellen Gesprächen mit Ausbildenden sowie Erziehungs- und Sorgeberechtigten informiert.
  • Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind eingehalten.

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